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Erfolgreiche Klage gegen Datenschutzklauseln von Apple

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 08.05.2014 von Nina Kill M. Sc.

Nach Klage des Bundesverbandes Verbraucherzentrale (vzbv) hat das Landgericht Berlin insgesamt acht Vertragsklauseln von Apple für unwirksam erklärt (Az. 15 O 92/12) und damit die Datenschutzrechte der Kunden nachhaltig gestärkt. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten. Bereits im Vorfeld der Klage hatte Apple für sieben von 15 beanstandeten Klauseln strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Die restlichen acht Klauseln fanden nun vor dem Gericht keine Gnade.

Zu den beanstandeten Klauseln gehörte unter anderen, dass sich Apple vorbehalte, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Die damit vom Verbraucher erteilte „Einwilligung zulasten Dritter“ sei nicht mit dem Gesetz vereinbar urteilte das Gericht.

Ebenso unvereinbar seien die „globale Einwilligungen“, mit denen Kunden dem Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Der Anforderung, dass Einwilligungserklärungen nur gelten, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden, genügten die Apple-Klauseln damit nicht.

Auch untersagte das Gericht Apple und seinen verbundenen Unternehmen, wie im Vertrag beschrieben, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Dem Kunden müsse klar sein, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten. Als unzulässig beurteilte das Gericht auch, dass sich der IT-Konzern das Recht vorbehalte, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an „strategische Partner“ weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt.

Die Klausel, die dem Konzern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben, wurde von den Richtern ebenfalls verworfen. Die Begründung hierfür lautete, dass trotz zugesagter Anonymisierung die Daten „personenbeziehbar“ seien.