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Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Framing liegt jetzt beim EuGh

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 16.05.2013 von Nina Kill M. Sc.

Schon seit 2010 geht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Framing ihren Weg durch die Instanzen. Nun liegt die Entscheidung, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Begonnen hatte alles mit einem kleinen, etwa zweiminütigen Werbefilmchen mit dem Titel „Die Realität“, den ein Hersteller und Anbieter von Wasserfiltersystemen zu Werbezwecken herstellen ließ. Als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hatte der Hersteller von Wasserfiltersystemen und spätere Kläger wohl keineswegs seine Zustimmung dazu erteilt, dass der Film auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar war.

Genau auf diese Videoplattform griffen die späteren Beklagten zurück. Als selbständige Handelsvertreter, die für Konkurrenzunternehmen des Klägers tätig sind, unterhalten sie jeweils eigene Internetseiten mit den von ihnen vertriebenen Konkurrenzprodukten. Auch hier konnten die Internet-User im Sommer 2010 „Die Realität“ bewundern. Die Beklagten hatten den Werbefilm im Rahmen des Framing eingebunden. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Der Rechteinhaber fand dies weniger lustig und reichte Klage auf Schadensersatz ein. Das LG München schloss sich der Auffassung des Klägers, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, an, und verurteilte die beiden zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an den Kläger.

Dem Punktsieg in der ersten Instanz folgte die Niederlage im Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht München kam zu einer anderen Interpretation der Rechtslage und wies die Klage ab. Der Kläger beschritt nun den Gang zum Bundesgerichtshof, der die Entscheidung an den Europäischen Gerichthof weiterreichte.

Der Bundesgerichtshof sah es als durchaus richtig an, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetztes darstellt. Konflikte könnten jedoch bestehen im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts.

Die nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob im vorliegenden Fall der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, hat der Bundesgerichtshof nun dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die endgültige Entscheidung bleibt nun abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2013