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Erhebung von Impfquoten und Übermittlung an das RKI

Veröffentlicht am 01.04.2021 von Annika Raab, M.A.

Erhebung von Impfquoten und Übermittlung an das RKI
Quelle: pixabay, Alexandra Koch

Das Thema Impfungen gegen Covid-19 wirft immer wieder neue Fragen auf – nicht nur bei Privatpersonen, sondern vor allem im Gesundheitswesen – auch in Bezug auf den Datenschutz. Das LDI Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben nun eine Rechtmäßigkeit für die Erhebung von Impfquoten und deren Übermittlung an das RKI ausgearbeitet. 

Bisher herrschte viel Unsicherheit, was die Übertragung von Covid-19-Impfquoten an das Robert-Koch-Institut (RKI) betrifft. Durch die Ausarbeitung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) wird die Situation nun aufgeklärt: Die Übermittlung der Impfquoten durch die Impfstelle an das RKI ist aus datenschutz-technischer Sicht nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich. Die Daten gehören nicht der Impfstelle selbst, denn die zu impfende Person schließt bei einer Covid-19-Impfung über die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe einen Behandlungsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Die impfenden Einrichtungen, Ärzte*innen und anderes medizinisches Personal sind laut dem katholischen Datenschutzzentrum (KDSZ) nur „unselbstständige Verwaltungshelfer“.

In einer schriftlichen Stellungnahme stellt das KDSZ die rechtlichen Grundlagen folgendermaßen dar: „Nach der Auswertung der LDI erfolgt die Organisation und Erbringung der COVID-19 Schutzimpfungen auf Basis der Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Verimpfung selbst erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV in den Impfstellen und durch mobile Impfteams (sog. aufsuchende Impfung). Impfstellen und mobile Teams bilden ein Impfzentrum. Die Impfzentren werden von den Ländern bzw. im Auftrag der Länder errichtet.

Dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) obliegt es in Vertretung des Landes NRW in diesem Zusammenhang, gemäß § 6 Abs. 2 CoronaImpfV das Nähere zur Organisation und Erbringung der Impfung in NRW zu bestimmen. Bei den Krankenhäusern handelt es sich gemäß § 6 Absatz 3 ImpfVO um geeignete Dritte.“ Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zur Übermittlung sichere Übertragungsportale eingeführt und versenden sämtliche eingegangene personenbezogene Daten verschlüsselt.