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Erstes Urteil zu Impressumspflicht bei Google+

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 02.05.2013 von Nina Kill M. Sc.

Eine erste Entscheidung zu dem Thema „Impressumspflicht bei Google+“ fällte nun das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 154/13). Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden die Richter, dass nicht vorhandene bzw. fehlerhafte Impressum-Angaben auf Profilen von Google+ einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellen. Damit wird dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € verboten, auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz bei google+ nicht die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG (Impressumspflicht) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Bei Facebook hingegen liegen schon mehrere Entscheidungen vor, die den Impressumszwang für gewerbliche Nutzer vorsehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch für andere soziale Netzwerke relevant ist.