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Hartnäckige Löschungsverweigerung – Host-Provider haftet als Gehilfe bei Online-Urheberrechtsverletzung

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 09.06.2013 von Nina Kill M. Sc.

Laut einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Az.: 5 W 41/13) haftet ein Host-Provider, der trotz mehrfacher Löschungsaufforderungen urheberrechtlich geschützte Dateien nicht entfernt, nicht nur als Störer für die fremde Rechtsverletzung, sondern sogar als Gehilfe.

Der verklagte Host-Provider hatte trotz mehrfacher Hinweise urheberrechtlich geschützte Audio-Dateien, die ein Dritter hochgeladen hatte, nicht gelöscht. Daraufhin hatte die Rechteinhaberin den Provider auf Unterlassung in Anspruch genommen und erhielt Recht. Die Richter entschieden, dass der Host-Provider nicht nur als Störer für die fremde Urheberrechtsverletzung hafte, sondern sogar als Gehilfe. Dem betroffenen Host-Provider wurde verboten, »Dritten dabei Hilfe zu leisten, die Tonaufnahmen (…) im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen«. Da der Host-Provider durch seine hartnäckige Weigerung, die Audio-Dateien nicht zu löschen, Beihilfe leiste, bejahte das Gericht auch den vom BGH in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 (Az.: I ZR 57/09) geforderten doppelten Gehilfenvorsatz. Eine Privilegierung nach § 10 TMG scheide in diesem Fall aus.

Quelle: OLG Hamburg