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Kein Datenschutz – kein Beweis: Urteil des AG Koblenz zu Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen Datenschutznormen

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 30.01.2015 von Nina Kill M. Sc.

Ein bezüglich datenschutzrechtlicher Normen wichtiges Urteil fällte zu Beginn des Jahres das Amtsgericht Koblenz (Az.: 153 C 3184/14, Beschluss vom 02.01.2015). Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um eine Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte hatte zuvor eine im Anschluss an eine Abmahnung erfolgte Aufforderung auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz gegenüber der Klägerin, einem Medienunternehmen, abgelehnt.

Zusätzlich zu der Feststellung, dass die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt seien, konzentrierte sich das Gericht vor allem auf die Prüfung, in wieweit die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse gegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Hierzu sei zunächst im Vorfeld angemerkt, dass das Bundesdatenschutzgesetz als „Auffangnorm“ gilt, i.e. Vorschriften anderer Gesetze gehen dem BDSG vor. Da es im vorliegenden Fall um die rechtmäßige Herausgabe von Bestandsdaten eines Access-Providers handelt, begründete das Gericht sein Urteil auf §§ 111 ff. des TKG (Telekommunikationsgesetz).

Weiterhin ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auch durchaus bemerkenswert, dass das Gericht zum Schluss des Urteils ausdrücklich festhielt, dass das schutzwürdige Interesse der Beklagten bezüglich der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes keineswegs größer sei als das schutzwürdige Interesse der Klägerin bezüglich der Verletzung ihres geistigen Eigentums. Beide Rechte genießen Verfassungsrang (Art.1, Art. 14 Abs. 1 GG).

Dass das Gericht der Beklagten Recht gab und somit deren Persönlichkeitsrecht als höherrangig wertete, liegt an der Vorgehensweise bei der Ermittlung der Bestandsdaten. Die Klägerin hatte die Bestandsdaten der Beklagten direkt von der Deutschen Telekom erhalten. Da der Vertragspartner der Beklagten jedoch nicht die Deutsche Telekom, sondern ein „Reseller“ war, hätte die Deutsche Telekom der Klägerin nur Name und Anschrift des Resellers nennen dürfen. Die Klägerin hätte sich dann in einem zweiten Schritt zwecks Auskunftserteilung an den Reseller wenden müssen. Ausnahme hierzu gelten lediglich für Strafverfolgungsbehörden u.a. gem. § 112 Abs. 2 TKG. Aufgrund dieses Datenschutzverstoßes besteht ein Beweisverwertungsverbot.

Weiterhin hielt das Gericht, wie andere Gerichte zuvor auch, fest, dass die zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung eingesetzte Software Observer des Unternehmens Guardaley Ltd zur Beweiserhebung ungeeignet sei. Hierüber war bereits in der Vergangenheit berichtet worden (u.a. https://www.wbs-law.de).

Die Kanzlei Andreas Forsthoff, die die Beklagte vor Gericht erfolgreich vertrat, veröffentlich die Details und den Wortlaut des Urteils auf ihrer Internetseite: https://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de.Quelle: Kanzlei RA Andreas Forsthoff, Heidelberg