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BGH bestätigt: Tell-a-Friend-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 10.10.2014 von Nina Kill M. Sc.

Unternehmen, die in ihren Online-Auftritten eine Weiterempfehlungs-Funktion nutzen, sollten bei der Gestaltung das aktuelle Urteil des BGH (Urteil vom 12.09.2013 – Az. I ZR 208/12) beachten. Mit diesem Urteil erklärte das BGH eine Weiterempfehlungsfunktion für ungültig, die Besuchern der Unternehmens-Website die Möglichkeit bot, Dritten eine E-Mail mit Hinweis auf diese Internetseite senden. Hierfür musste der Besucher nur die E-Mail-Adresse des Empfängers eingeben. Die Mail selbst wurde dann automatisch generiert mit dem Unternehmen als angegebenen Absender.

Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens begründete das BGH damit, dass die Weiterempfehlungs-Mail als Werbung einzustufen sei, da sie mittelbar der Absatzförderung diene. Der Zusendung dieser Werbung habe der Empfänger der Mail selber nicht eingewilligt. Dabei ist es unerheblich, dass die eigentliche Handlung nicht durch das Unternehmen erfolge. Da das Unternehmen die Funktion grundsätzlich bereitstelle, sei es dafür rechtlich verantwortlich.

Quelle: BGH, Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12