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Gewinnspiel-Teilnahme im Gegenzug für Facebook-Like

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 25.02.2013 von Nina Kill M. Sc.

Ein erstes Urteil zu der Frage, ob Facebook-Likes an ein Gewinnspiel gekoppelt werden dürfen, fällte im Januar 2013 das LG Hamburg (Az.: 327 O 438/11). Ein Verbraucherschutzverband hatte Klage gegen ein Unternehmen erhoben, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machte, dass der Teilnehmer zuvor den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickte.

Das LG Hamburg widersprach der Auffassung des Klägers, der in dem Handeln des Beklagten eine unzulässige Irreführung sah mit der Begründung, dass dem „Gefällt mir“-Button lediglich eine neutrale Bedeutung zukomme. Diese Gefallensäußerung sei unverbindlich, für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung seien hingegen die Postings verfügbar. Da dem Facebook-Button somit keine relevante Bedeutung zukomme, sei es nicht irreführend, wenn die Beklagte durch die Kopplung mit dem Gewinnspiel eine entsprechende Anzahl von Likes ansammle.

Allerdings ist dieses erste Urteil mit Vorsicht zu betrachten: noch ist nicht klar, ob es nicht zu weiteren, anderen Urteilen in diesem Bereich kommen wird.

Ergänzung:

Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 27. November 2009: Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten