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Kein Anspruch auf Admin-Zulassung bei einer Facebook-Gruppe

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 03.07.2014 von Nina Kill M. Sc.

Laut eines aktuellen Urteils des AG Menden ist es rechtens, dass der Initiator einer Facebook-Gruppe einen anderen User, dem er zunächst Admin-Rechte eingeräumt hatte, diese Rechte wegen beleidigenden Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied wieder entzieht.

Beide Parteien hatten zunächst gemeinsam eine Facebook-Gruppe zu einem politisch kontrovers diskutierten Thema „V. F.? Nein danke!“ betrieben, der später Beklagte hatte dabei die Anmeldung auf seinen Namen und seine Email-Adresse durchgeführt hatte. Darüber hinaus betrieb der Beklagte bereits zuvor (und weiterhin) eine eigene Facebook-Seite ähnlich gelagerten Inhalts unter dem Namen „F. mach die Fliege!“.

Aufgrund einer beleidigenden Äußerung seitens des späteren Klägers gegenüber einem anderen Gruppenmitglied löschte der Beklagte den Kläger als sogenannten Administrator bei Facebook, woraufhin der Kläger vor Gericht durchsetzten wollte, wieder als Administrator zugelassen zu werden.

Das AG Menden folgte allerdings nicht der Ansicht des Beklagten, dass es sich bei der Facebook-Gruppe um eine eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele und der Beklagte den Kläger unrechtmäßig als Administrator gelöscht habe. Denn Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft ist, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen, was hier nicht erkennbar sei. Auch werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Für die Annahme, es könne sich bei der Facebook-Gruppe um einen Verein handeln, fehle es an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Dem Beklagten, auf dessen E-Mail-Account, die Facebook-Gruppe angemeldet sei, stehe es frei, die ganze Gruppe zu löschen und eben auch, die Administratorrechte zu vergeben oder diese Rechte wieder zu entziehen.