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Urteil des OLG Frankfurt zur Haftung des Admin-C bei Rechtsverletzungen

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 10.10.2014 von Nina Kill M. Sc.

Urheberrechtsverletzungen sind im Internet an der Tagesordnung. Der wirkliche Täter ist dabei leider oft nicht greifbar. Daher ist es verständlich, das sich betroffene Personen oder Unternehmen an den Seiten-/Forenbetreiber bzw. den Admin-C wenden. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt klärt nun, inwieweit der Admin-C für Rechtsverletzungen haftet.

In diesem Urteil bestätigt das OLG Frankfurt zunächst einmal die Annahme des LG Frankfurt, dass das Geschäftsmodell des beklagten Admin-C nicht von vorneherein darauf angelegt sei, Rechtsverletzungen zu begehen.

Zur Haftungsfrage selbst urteilte das OLG, dass es dem Admin-C nicht zumutbar sei, jeden Inhalt der Domains auf urheberrechtlich verletzende Inhalte zu untersuchen, da dies sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährde. Eine Prüfungspflicht entstehe erst, wenn der Admin-C auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen sei. Im vorliegenden Fall hatte der Admin-C auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin innerhalb weniger Tage reagiert, indem er das Angebot gelöscht hatte und der Klägerin die Löschung schriftlich bestätigt hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Anmerkung:

Ähnliche Urteile fällten das OLG München, das in einem Urteil vom 24.10.2013 (Az.: 29 U 885/13) festhielt, dass der Buchhändler Amazon erst ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen Dritter in eBooks haftet, und das OLG Stuttgart, das mit seinem Urteil vom Urt. v. 02.10.2013 (Az.: 4 U 78/13) bestätigt, dass Wikipedia für rechtswidrige Artikel seiner User erst ab Kenntnis haftet. Das OLG München verwies in dem ihm vorliegenden Fall auf den erheblichen Eingriff in die Pressefreiheit, den eine generelle Überprüfung von Inhalten in Büchern auf Rechtsverletzungen mit sich bringen würde. Die Stuttgarter Richter wiederum stuften Wikipedia  als Host-Provider ein, der lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz zur Verfügung stelle und daher erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung hafte.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2013, Az. 11 W 39/13