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OLG Düsseldorf bestätigt Impressumspflicht bei Internetbörsen

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 08.08.2013 von Nina Kill M. Sc.

Mit einem erneuten Gerichtsurteil bestätigte nun das Oberlandesgericht die Einschätzung des Landgerichtes, dass ein Unternehmen, das in einer Restwertbörse für Unfallfahrzeuge im Internet geschäftlich tätig ist, seinen Impressumspflichten nachkommen muss, sprich den vollständigen Firmennamen inklusive Rechtsformzusatz, Anschrift, Vertretungsberechtigten, E-Mail-Adresse, Handelsregister, Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat.

Vorausgegangen war eine Klage eines eingetragenen Vereins zur Interessensvertretung von Unfallfahrzeughändler in Deutschland. Bei dem Beklagten handelt es sich um ein der DEKRA zugehöriges Unternehmen, das sich mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten befasst. Im Februar 2010 stellte der Beklagte 2010 ein Kraftfahrzeug in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein, ohne Impressumsdaten mitzuteilen. Nach den Geschäftsbedingungen von car.TV handelt es sich bei dieser Präsentation nicht um ein bindendes Verkaufsangebot, bieten können nur registrierte Gewerbetreibende aus dem Automobilbereich. Ihre Gebote dienen dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallwagens zu bestimmen und sind dann bindend, wenn sie von den Einstellern nach Ablauf der Angebotsfrist angenommen werden.

Das Oberlandesgericht schloss sich nun dem Urteil des Landgerichtes an, dass der Beklagte die Impressumspflicht verletzte und wies den Standpunkt des beklagten Unternehmens, dass lediglich die Internetbörse die Impressumsangaben einhalten müsste, zurück. Auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten sei als Telemediendienst anzusehen. Dabei sei es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann und unterliegt so § 5 TMG.

Quelle: OLG Düsseldorf