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Sozialgericht Berlin: Elektronische Gesundheitskarte verfassungsgemäß

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 15.11.2013 von Nina Kill M. Sc.

Zum 1. Januar 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Nun lehnte das Sozialgericht Berlin erstmals die Klage eines Versicherten aus inhaltlichen Gründen ab (Urteil vom 7. November 2013, Az. S 81 KR 2176/13 ER).

Der aus Berlin stammende Kläger, dessen alte Versicherungskarte zum 30. September 2013 ungültig wurde, hatte im Rahmen eines Eilverfahrens beantragt, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne. Diesen Antrag wies das SG Berlin zurück, mit der Begründung, der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungspflicht sei durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt. Der Antragsteller sei zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.

Das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz) müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Das Versicherungssystem könne im Übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2013