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Über 100.000 Kontenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 26.10.2013 von Nina Kill M. Sc.

Nur wenigen Bundesbürgern ist das Kontenabrufverfahren bekannt. Bei diesem Verfahren können die berechtigten Stellen auf Kontenstammdaten wie Name und Geburtsdatum des Bankkunden sowie auf Anzahl und Nummern der bei der Bank geführten Konten, nicht jedoch auf Kontostände und Kontobewegungen, zugreifen. Der Betroffene ist auf die Möglichkeit des Kontenabrufs grundsätzlich vorab hinzuweisen und über dessen Durchführung zu benachrichtigen.

Das Verfahren wurde 2002 mit der Begründung eingeführt, die Finanzströme des Terrorismus aufzudecken. Hierfür wurde eine zentrale Abrufmöglichkeit für die Daten aller Konteninhaber in Deutschland eingerichtet. In den Folgejahren wurden die Befugnisse zum Abruf stark ausgeweitet, wie die aktuellen Zahlen zeigen: in 2013 ist die Zahl von 72.578 Kontenabrufersuchen im Vorjahr auf 102.416 Kontenabrufersuchen bis Ende September 2013. Dies ist ein Anstieg von über 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Dazu stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, fest: „…Finanzämter, Sozialdienststellen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher und viele andere Behörden nutzen inzwischen das Abrufverfahren. Das Argument des Kampfs gegen den Terrorismus diente – wie wir jetzt wissen – als eine Art Türöffner zu den Kontodaten. Wie Prüfungen der Aufsichtsbehörden ergeben haben, fehlen oftmals sogar die Begründungen für den konkreten Abruf und Benachrichtigungen der Betroffenen unterbleiben. Ich sehe den Gesetzgeber in der Pflicht, die Befugnis zum Kontenabruf zu überprüfen und auf das unbedingt erforderliche Maß zurückführen…“.

Quelle: Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI), Pressemitteilung vom 26. November 2013