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Unterlassungserklärung für Postsendungen gilt nicht automatisch für E-Mails

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 19.04.2013 von Nina Kill M. Sc.

Eine aktuelle Auslegung, wie weit eine Unterlassungserklärung reicht, fällte das LG Heidelberg: eine Unterlassungserklärung, die sich auf die unerlaubte Zusendung von Briefpost-Werbung bezieht, kann nicht auf die Fälle der unverlangten E-Mail-Werbung übertragen werden (Az.: 3 O 183/12).

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Kunde, der in der Vergangenheit der weiteren Kundennutzung widersprochen hatte, jedoch weiterhin Briefpost erhielt. Das beklagte Unternehmen verpflichtete sich daraufhin in einer Unterlassungserklärung, keine unaufgeforderten Werbeschreiben zu übersenden oder übersenden zu lassen.

Als dem Kunde weiterhin E-Mails zugesendet wurden (u.a. bezüglich einer Bestätigung zu einer Newsletter-Anmeldung), klagte dieser – und wurde abgewiesen. Denn das LG Heidelberg befand: sowohl aus dem Wortlaut der Erklärung wie aus der konkreten Entstehungsgeschichte der Unterlassungsverpflichtung ergebe sich, dass sich das Verbot der Unterlassungserklärung auf die Briefpost-Werbung beziehe und nicht automatisch auf E-Mail-Werbung übertragbar sei. Es liege kein kerngleicher Verstoß vor, die vorliegende Unterlassungserklärung könne nicht entsprechend angewendet werden.