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Verstoß gegen Datenschutz: Einholung von Werbeeinwilligungen per Telefon

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 30.01.2015 von Nina Kill M. Sc.

Es ist immer wieder Gegenstand in Gerichtsverhandlungen, ob und inwieweit ein Betroffener – meistens handelt es sich hier um Privatpersonen – eingewilligt hat, dass er oder sie werblich angesprochen werden darf. Die meisten Urteile in diesem Bereich begründen sich dabei auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des § 7 (2) UWG „Unzumutbare Belästigung“. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin ein Urteil gesprochen, dass die Einholung von Werbeeinwilligungen per Telefon aus datenschutzrechtlicher Sicht beurteilt (Az. VG 1 K 253.12).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Zeitungsverlag geklagt, nachdem er von dem Berliner Datenschutzbeauftragten zur Zahlung eines Bußgeldes von 3.000,00 Euro verurteilt wurde. Hintergrund dieser Anordnung war die Durchführung von regelmäßigen Zufriedenheitsabfragen per Telefon bei Kunden, bei denen die Mitarbeiter des Verlages im Anschluss abfragten, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause „wieder besonders schöne“ Medienangebote gebe. Dieses Vorgehen untersagte die Berliner Datenschutzbehörde, mit der Begründung, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sei, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder der Betroffene eingewilligt habe. Die Einholung eines Opt-Ins sei weder für die Erfüllung der eigenen Geschäftszwecke erforderlich (§ 28 (1) BDSG) noch liege die Einwilligung des Betroffenen (§ 28 (3) vor. Die Nutzung der personenbezogenen Daten (in diesem Fall der Telefonnummer) für die Abfrage der Kundenzufriedenheit dagegen erfüllte laut Behörde die Voraussetzungen des § 28 (1) BDSG und wurde nicht beanstandet.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin bestätigte nun sowohl die Zuständigkeit des Berliner Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 BDSG, da ein Verstoß gegen das BDSG vorliege, wie die Anordnung der Behörde selbst. Die Klages des Verlages wurde abgewiesen.Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin inkl. Wortlaut des Urteils , https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20140619.0905