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Aktuelle Urteile zur Zulässigkeit von eMail-Werbung

Nina Kill M. Sc.

Veröffentlicht am 05.06.2015 von Nina Kill M. Sc.

Immer wieder beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit der Zulässigkeit von eMail-Werbung und Newslettern. Wer die verschiedenen Urteile nachverfolgt, fühlt sich manchmal an das alte Vorurteil erinnert, dass zwei Juristen gerne mal fünf Meinungen haben.

So hatte das OLG München in einem umstrittenen Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) bereits das Zusenden einer eMail mit Bestätigungslink als unerlaubte Werbung qualifiziert und dies damit begründet, dass es „für den Nachweis des Einverständnisses erforderlich sei, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiere“. Die Beweislast für das Vorliegen eines Einverständnisses sah das Gericht dementsprechend beim Werbetreibenden.

Das OLG Celle widersprach dieser Auffassung in seinem Urteil vom 15.05.2014 (Az.: 13 U 15/14): „Grundsätzlich hat der Versender von (E-Mail) Werbung darzulegen, dass eine Einwilligung hierzu vorliegt und diese insbesondere von dem Adressaten stammt. Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann der Versender von Werbe-E-Mails durch das sog. „Double-opt-in-Verfahren“ in zumutbarer Weise für jede einzelne E-Mail-Adresse sicherstellen. Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens dürfte nicht als unzulässige Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen sein“. Es folgt ein expliziter Hinweis auf das Urteil des OLG München „… (a.A. OLG München …)“.

Allerdings ist bei dem Münchener Urteil ein kleines Detail wichtig: das werbetreibende Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass der Kläger sich tatsächlich in den Newsletter eingetragen hatte: „Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Kläger auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe“.

Anders entschied in diesem Aspekt jetzt das OLG Hamm zu Gunsten des werbetreibenden Unternehmens: die Beweislast liege bei dem Abmahner (Az. 9 U 73/14 v. 09.12.14). In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Mail-Account von einem Dritten übernommen, die E-Mail-Werbung war an diesen Dritten gerichtet. Das Gericht urteilte nun, dass eine Person, die einen Abmahnanspruch geltend mache, nachweisen muss, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist. Erhalte der neue Inhabereine unerwünschte, an den ursprünglichen Account-Inhaber gerichtete Mail, sei es unbillig, den Versender für den ihm unbekannten Account-Übergang an die dritte Person haften zu lassen. Ein ähnliches Urteil fällte auch das LG Ulm im Oktober 2014 (Az. 1 S 74/14, Link zu dem Urteil: Kanzlei Dr. Bahr)

Inwieweit die Erfüllung der Beweislast dann allerdings im Widerspruch zum Datenschutz steht (wie lange darf ein werbetreibendes Unternehmen den Nachweis einer Newsletter-Bestellung und des Tätigen eines anschließenden Bestätigungslinks, d.h. Daten zu IP-Adresse, Logfiles, …, überhaupt speichern) ist nach unserem Informationsstand zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht gerichtlich geklärt worden.

Fazit: eine sichere Empfehlung für ein Unternehmen kann hier nur sein, sich bei Einrichten eines Newsletter- oder eMail-Verteilers bezüglich der Einwilligungsformulierung und dem Aufbau eines Opt-In-Verfahrens von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten zu lassen. Sicherer als sich selbst anhand der Fülle von Gerichtsurteilen „durchzuwursteln“ ist dies allemal.